Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen?

(1/10) Nach dem Finanzgericht München können Aufwendungen für den Besuch eines Fitnessstudios nur dann als krankheitsbedingte Maßnahmen zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch einen vor Behandlungsantritt eingeholtes Amts- oder vertrauensärztliches Attest bestätigt wird.

Es muss ferner eine ausreichend detaillierte Programmierung des Übungsprogramms durch einen Arzt beziehungsweise eine vergleichbare, zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassene Person nachgewiesen werden. Hinzu kommt außerdem, dass etwaige Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse erfolglos geltend gemacht wurden (Urteil des Finanzgerichts München, vom 3. Dezember 2008, 1 K 2183/07)