| Nicht erstattungsfähige Anwaltskosten für Strafverteidigung keine außergewöhnlichen Belastungen |
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(12/09) Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 11. September 2008 entschieden, dass die zur Strafverteidigung notwendigen und angemessenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach den Vorschriften des Kostenrechts (hier: nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft) zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Aufwendungen stellen mangels Zwangsläufigkeit auch im Fall eines Freispruchs keine außergewöhnliche Belastung dar. Gegenstand des Urteils war die Berücksichtigung eines Strafverteidigerhonorars, das über den Gebührensatz der BRAGO lag (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2008, 3 K 873/05). |