| Entscheidung des BFH zu den Ausbildungskosten: Was ist zu tun? |
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Zunächst beziehen sich die beiden Urteile "nur" auf die Kläger. Geklagt haben eine Ärztin und ein Pilot zur Geltendmachung der entstandenen Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten. Die hierdurch entstandenen Verluste können mit späteren Überschüssen aus Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit verrechnet werden und führen dadurch zur Steuerverminderung. Das Bundesfinanzministerium könnte durch einen sogenannten Nichtanwendungserlasses die Wirkungen des Urteils für die Anwendung in der Verwaltung verhindern. Die Finanzverwaltung dürfte dann die Grundsätze dieser Urteile nicht berücksichtigen. Dann müsste jeder Betroffene, nach erfolglosem Einspruchsverfahren, den Klageweg unter Verweis auf das vorliegende Urteil beschreiten. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings schon mitgeteilt, dass es die Eckdaten des Urteils berücksichtigen wird. In jedem Fall sollten alle, die sich derzeit in einem Ausbildungs- oder Studienverhältnis befinden, ihre entstandenen Werbungskosten durch das Sammeln von Belegen zusammenstellen und für das jeweilige Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Gegebenenfalls wäre es ratsam, auch für die vergangenen Jahre eine Steuererklärung abzugeben. Die anzuerkennenden Werbungskosten sind beispielsweise Semestergebühren, Fachbücher, Bürobedarf, Fahrtaufwendungen von und zur Uni oder privaten Lerngemeinschaften, Abschreibungen für angeschaffte Computer für die Ausbildung oder das Studium und gegebenenfalls könnte sogar eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden, wenn der Lebensmittelpunkt im Heimatort bleibt und an der Uni oder Ausbildungsstelle nur ein Zimmer angemietet wurde. Bezüglich der Abgabe der Steuererklärung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass bei den bei jedem Finanzamt erhältlichen Steuerformularen beim Mantelbogen das Kästchen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Vortrags angekreuzt" wird. Zu beachten ist allerdings, dass bei Einkünften während der Ausbildung (zum Beispiel Studentenjobs oder ähnliches) die entstandenen Verluste mit den Einkünften verrechnet werden. Ausgenommen hiervon sind die sogenannten 400-Euro-Jobs. Die durch Abgabe der Steuererklärung geltend gemachten Verluste können dann mit späteren Einkünften in den folgenden Veranlagungsjahren verrechnet werden. |