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Pendlerpauschale verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 9 Dezember 2008 - Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig!

(1/09) Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale).

Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (entsprechend auch in § 4 Abs. 5a EStG), dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind (Satz 1),dass aber "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" anzusetzen ist (Satz 2). Die grundsätzliche Einführung des sog. Werkstorprinzips nach Satz 1 wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushalts (durch erwartete jährliche Mehreinnahmen von rund 2,53Mrd €) begründet, die verbliebene Abzugsfähigkeit der erhöhten Aufwendungen für längere Wegstrecken als ergänzende Härtefallregelung. Auf die Vorlagen der Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlande ssowie des Bundesfinanzhofs entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG - vorläufig - ohne die Beschränkung auf Entfernungenerst ab dem 21. Kilometer anzuwenden. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt vom   Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen   Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige   Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Nach dem geltenden   Einkommensteuerrecht wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des   Steuerpflichtigen grundsätzlich nach der Höhe seines jährlichen   Nettoeinkommens bemessen, d.h., nach der Höhe der Einnahmen   abzüglich beruflich bzw. betrieblich veranlasster Aufwendungen (sog.   objektives Nettoprinzip) sowie abzüglich weiterer, nicht beruflich,   sondern privat veranlasster Aufwendungen, insbesondere abzüglich der   Aufwendungen für das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und   seiner unterhaltsberechtigten Familienangerhörigen (sog. subjektives   Nettoprinzip). Entscheidend für die steuermindernde Abzugsfähigkeit   von Aufwendungen ist danach grundsätzlich deren jeweiliger   Veranlassungszusammenhang.    Die Einführung des sog. Werkstorprinzips, nach dem nicht die   berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen, sondern   allein die räumliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zum   Arbeitsplatz entscheidend für Abzugsfähigkeit oder   Nichtabzugsfähigkeit der Kosten ist, stellt eine singuläre Ausnahme   innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts dar. Sie ist am   Maßstab folgerichtiger Ausgestaltung einer Besteuerung nach dem   Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Das   Erfordernis folgerichtiger Ausgestaltung der   einkommensteuerrechtlichen Belastungsentscheidungen verlangt, dass   Ausnahmen von den das einfache geltende Recht beherrschenden   Prinzipien hinreichend begründet sind. Als solche hinreichenden   Gründe sind nach der ständigen Rechtsprechung des   Bundesverfassungsgerichts bisher außerfiskalische Förderungs- und   Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse   anerkannt, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher   Einnahmenerhöhung. Hieran hält der Zweite Senat vorliegend fest.    

Der Neuregelung fehlt danach eine hinreichende sachliche Begründung   für die Abkehr vom Veranlassungsprinzip bei der Abgrenzung der   einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (2.). Der Gesetzgeber   ist von den Anforderungen an einkommensteuerrechtliche   Folgerichtigkeit auch nicht mit Blick auf die Möglichkeiten eines   verfassungskonformen "Systemwechsels" oder einer neuen   "Zuordnungsentscheidung" befreit (3.).

2. Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich angeführte Ziel   der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch   verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die   Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der   steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von   Steuerlasten. Hierfür kann die staatliche Einnahmenvermehrung jedoch   kein Richtmaß bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine   willkürliche Mehrbelastung.   Förderungs- und Lenkungsziele sind nach der Rechtsprechung des   Bundesverfassungsgerichts nur dann als Rechtfertigungsgrund für eine   Steuerbelastung geeignet, wenn sie von erkennbaren Entscheidungen   des Gesetzgebers getragen sind. Zwar wird eine Abschaffung der   "Pendlerpauschale" von namhaften Vertretern der Wirtschafts- und   Finanzwissenschaften im Interesse steuerlicher Anreize zu   gesamtwirtschaftlich effizientem Verhalten der Steuerpflichtigen   gefordert; der Gesetzgeber hat sich jedoch solche Ziele ausweislich   der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zu   eigen gemacht, so dass schon aus diesem Grund eine derartige   Rechtfertigung ausscheidet.   Auch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke liefern keine tragfähige   Begründung. Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass   der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei den   Fahrtkosten um - privat und beruflich - "gemischt" veranlasste   Aufwendungen handelt, für deren angemessene   einkommensteuerrechtliche Bewertung und Einordnung erhebliche   Typisierungs- und Vereinfachungsspielräume eröffnet sind. Es handelt   sich bei der Neuregelung jedoch nicht um eine typisierende Bewertung   und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und   beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine   ausschließlich quantitativ am Ergebnis eines erhöhten   Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung. Die zusätzliche   Belastung durch Wegekosten für Entfernungen bis zu 20 km kann   mangels einer korrespondierenden Abstimmung der Höhe des allgemeinen   Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen   allgemeinen Pauschbetrag "hinwegtypisiert" werden.

3. Schließlich fehlt es auch an einem den Gesetzgeber "befreienden"   grundlegenden Systemwechsel oder einer neuen Zuordnungsentscheidung.   Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst   zwar von Verfassungs wegen auch die Befugnis, neue Regeln ohne   Bindung durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere   Grundentscheidungen einzuführen. Einen zulässigen Systemwechsel kann   es jedoch ohne ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung nicht   geben. Anderenfalls ließe sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang   einer) Neukonzeption deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur   räumlichen Abgrenzung abzugsfähiger Wegekosten lassen eine   Orientierung an einer - etwa nach und nach zu verwirklichenden -   neuen Grundkonzeption nicht erkennen. Der generelle Ausschluss der   Wegeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die   gleichzeitige Anordnung, die Kosten für Wege ab 21 km "wie"   Werbungskosten zu behandeln und für diese eine aufwandsunabhängige   Entfernungspauschale anzusetzen, ist durch eine widersprüchliche   Verbindung und Verschränkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und   Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer   übergreifenden Konzeption: Insbesondere lässt sich die praktische   Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage für Wege ab 21 km   mangels plausibler Härtekriterien als Härtefallregelung nicht   rechtfertigen, und die aufwandsunabhängige Pauschale wirkt, wie die   frühere unbeschränkte Entfernungspauschale, in den Fällen fehlenden   oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder -günstiger   Transportmöglichkeiten als Subvention zur Förderung verkehrs- und   umweltpolitischer Ziele. Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz   der Pauschale als Härteregelung, denn so werden gerade Wahl und   Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken und damit die Entscheidung   für verkehrs- und umweltpolitisch weniger erwünschtes Verhalten   belohnt, während die Entscheidung für nahes Wohnen am "Werkstor" zielwidrig benachteiligt wird.

Quelle: Pressemitteilung 103/2008 des Bundesverfassungsgerichts (www.bundesverfasungsgericht.de)