| Haftung von Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung |
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(2/10) Der 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (AZ: 8 V 2459/08 A (H)) hat die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides abgelehnt, mit dem ein Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Bankkunden in Haftung genommen worden war. Die Bank hatte ihren Kunden die Möglichkeit geboten, Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu transferieren. Die Besonderheit des Streitfalles bestand darin, dass der Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung von nicht enttarnten Kunden in Anspruch genommen wurde. Der Senat war überzeugt davon, dass auch die nicht enttarnten Kunden eine Steuerhinterziehung begangen haben.
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