| Erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ab 31.12.08 |
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(3/10) Das Finanzgericht Köln hatte über die Anwendung der erhöhten Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen von Euro 1.200 zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakts "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung " vom 21.12.2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, 2896) den Höchstbetrag von Euro 600 auf Euro 1.200 heraufgesetzt. Aus § 52 Abs. 50 b S. 4 EStG geht hervor, dass diese gesetzliche Regelung jedoch erstmals anzuwenden ist auf Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Dies hat nunmehr das Finanzgericht Köln (Urteil vom 11.12.09, AZ.: 5 K 2763/09) bestätigt. |