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Aufgabe der BFH-Rechtsprechung, dass die Rechtsposition als Halter eines Kfz zur Insolvenzmasse gehört |
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(8/2010) Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung, dass die Rechtsposition als Halter eines Kfz zur Insolvenzmasse gehört aufgegeben (vergleiche BFH, Urteil vom 8. Juli 2011 - II R 49/09).
Ausgangspunkt war dabei, dass das Finanzgericht in dem vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen hat, dass es sich bei der Kfz-Steuer für ein gemäß §811 Abs. 1 Nummer 5 ZPO unpfändbares Fahrzeug um eine Masseverbindlichkeit handelt. Maßgebend hierfür ist, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist.
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach die Rechtsposition als Halter eines Kraftfahrzeuges zur Insolvenzmasse gehört. |