| Mini-Job neben der Hauptbeschäftigung |
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Seit dem 1.4.2003 kann man zu einem lohnsteuerabzugspflichtigen Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Der Arbeitgeber zahlt die für Mini-Jobs üblichen Pauschalabgaben (dazu gehört unter anderem ein pauschaler Steuerbetrag von 2 %). Dagegen zahlen Sie als Minijobber in der Regel keine Abgaben: Sie erhalten Ihren Bruttoverdienst normalerweise ohne Abzüge, höchstens die gesamten 400 €. Der steuerliche Vorteil eines Mini-Jobs liegt darin, dass er für die Berechnung der Einkommensteuer keine Rolle spielt und Sie diese Einkünfte auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben müssen. Auch im Steuerbescheid sind solche Einnahmen daher nicht enthalten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale. Achtung: Komplizierter wird die Sache allerdings, wenn Sie mehr als einen Mini-Job ausüben. |