Verpflegungsmehraufwendungen

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in § 4 Abs. 5 Nr. 5, § 9 Abs. 5 EStG geregelt. Der Abzug von tatsächlich entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr möglich. Für alle beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten gelten folgende Pauschbeträge:

  • Abwesenheit von 24 h je Kalendertag Euro 24
  • Abwesenheit von weniger als 24 h aber mindestens 14 h Euro 12
  • Abwesenheit von weniger als 14 h aber mindestens 8 h Euro 6.

Im Ausland gelten im übrigen andere Sätze (sogenannte Auslandstagegelder).