| Verpflegungsmehraufwendungen |
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Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in § 4 Abs. 5 Nr. 5, § 9 Abs. 5 EStG geregelt. Der Abzug von tatsächlich entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr möglich. Für alle beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten gelten folgende Pauschbeträge:
Im Ausland gelten im übrigen andere Sätze (sogenannte Auslandstagegelder). |