| BFH kippt Aufteilungsverbot |
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(1/10) Der Bundesfinanzhof hat seine jahrzehntelange Rechtspraxis bezüglich des Aufteilungsverbots bei gemischten Aufwendungen verlassen. Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind – so genannte gemischte Aufwendungen – dürfen jetzt in größerem Umfang als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abgezogen werden als bisher. Bisher waren Reisen, die sowohl beruflich oder betrieblich als auch privat veranlasst waren insgesamt nicht abzugsfähig. Nunmehr hat der BFH zugelassen, dass solche Reisen in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Anteil aufgeteilt werden können. Dies betrifft auch die Kosten der An- und Abreise. In Zukunft sollen die einzelnen Kostenbestandteile einer Reise rein veranlassungsbezogen beurteilt werden. Für die Praxis bedeutet dies beispielsweise: Sollten Sie eine Fortbildung, die 2 Tage andauert in Rom besuchen und noch weitere 3 Tage dort privat verbringen, so können die An- und Abreisekosten und die Hotelkosten zu 2/5 betrieblich oder beruflich berücksichtigt werden. Die Entscheidung geht jedoch hierüber noch hinaus, weil die Richter deutlich gemacht haben, dass der anteilige Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht nur bei Reisekosten gelten soll, sondern auch bei anderen gemischten Aufwendungen, wenn eine nicht nur untergeordnete betriebliche oder berufliche Mitveranlassung bestimmter Ausgaben feststeht. Ein vollständiges Abzugsverbot gilt auch weiterhin für die unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung, die schon durch das steuerliche Existenzminimum pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Kosten für bürgerliche Kleidung oder für eine während der Arbeit getragene Brille). Fundstelle: § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06, siehe auch Pressemitteilung Nr. 1 v. 13.1.2010
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