| Gewerblicher Grundstückshandel nur bei Vorliegen objektiver Kriterien |
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(10/09) Für die steuerliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung maßgeblich, sondern es kommt vielmehr auf die Wertung nach objektiven Kriterien an. Deshalb ist von einem gewerblichen Grundstückshandel nicht deshalb auszugehen, weil der Steuerpflichtige beim Finanzamt und seiner Gemeindebehörde einen Gewerbebetrieb angemeldet und Dritten gegenüber erklärt hat, er sei gewerblicher Grundstückshändler (BFH, Urteil vom 18. August 2009, X R 25/06). |