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Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

(2/10) Grundsätzlich sind Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass sie betriebliche Beziehungen und nicht private Unterhaltsleistungen regeln. Hinsichtlich Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen stellt die Verwaltung und Rechtsprechung wegen des Bestehens gleichgerichteter Interessen strenge Anforderungen an die Vereinbarung und Durchführung. Außerdem muss die Gegenleistung angemessen sein.

Nachfolgende Grundsätze sind einzuhalten:

  1. Bezüglich der Vereinbarung verlangt die Rechtsprechung, dass diese bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehen muss.
  2. Die Einhaltung der bürgerlich-rechtlich vorgeschriebenen Form ist nicht zwingend erforderlich, hat jedoch indizielle Wirkung für die steuerrechtliche Wirksamkeit. Bei Verträgen mit minderjährigen Kindern ist zu beachten, dass diese häufig der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedürfen und/oder eine (familien-)gerichtliche Genehmigung vorliegen muss.
  3. Bezüglich des Inhalts ist Voraussetzung, dass die Vereinbarung die Hauptvertragspflichten, also die Höhe der Zahlung, sowie Art und Umfang der Tätigkeit ausreichend regelt.
  4. Die Gegenleistung muss in den einzelnen Bezugszeilen und in der Gesamtheit der vereinbarten Bezüge dem Grunde und der Höhe nach betrieblich veranlasst sein und noch im Rahmen dessen liegen, was ein fremder Dritter erhalten würde. Das ist in erster Linie durch betriebsinternen Vergleich mit anderen Arbeitnehmern zu entscheiden.
  5. Das vereinbarte Arbeitsverhältnis muss auch tatsächlich durchgeführt werden. Es muss feststehen, dass die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht werden, und der Lohn muss in die Verfügungsmacht des nahen Angehörigen übergegangen sein. Sämtliche Lohnzahlungen müssen regelmäßig und objektiv als solche erkennbar durchgeführt werden. Die Lohnzahlungen müssen bei Überweisung auf ein Konto des nahen Angehörigen erfolgen.