Die Kosten eines Insolvenzverfahrens sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie aus der Arbeitnehmertätigkeit herrühren. Gegebenenfalls können die Kosten zumindest anteilig geltend gemacht werden.
Die Kosten eines Insolvenzverfahrens sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie aus der Arbeitnehmertätigkeit herrühren. Gegebenenfalls können die Kosten zumindest anteilig geltend gemacht werden.