Soweit der Vermieter für den Mieter Schönheitsreparaturen durchführen lässt, sind Werbungskosten gegeben (BFH BStBl II 68, 309).
Soweit der Vermieter für den Mieter Schönheitsreparaturen durchführen lässt, sind Werbungskosten gegeben (BFH BStBl II 68, 309).