| Sonderausgaben |
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Nach § 12 Nr. 1 EStG sind Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, das Gesetz bestimmt dies ausdrücklich. In § 10 EStG sind Sonderausgaben nicht definiert, es findet sich dort lediglich eine Auflistung bestimmter Aufwendungen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind oder wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden. Regelmässig sind Sonderausgaben nur bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig. Wenige Sonderausgaben wurden im Gesetz definiert, die unbegrenzt abzugsfähig sind. |