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Außergewöhnliche Belastungen: Definition

Aussergewöhnliche Belastungen

Soweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbaren Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 EStG).

Bei der Definition und Zuordnung der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist zu beachten, dass die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein dürfen.

Dies hat auch für die Auswirkung bei der Veranlagung Bedeutung, da das Gesetz eine zumutbare Belastung zugrunde legt, abhängig von dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder (vgl. § 33 III EStG).

Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:

  • Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.680 Euro jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.680 Euro sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 Euro übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
  • Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von bis zu 924 Euro jährlich. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 Euro jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.
  • Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 Euro bis 3.700 Euro jährlich – in Anspruch nehmen. Werden für die mit den Pauschbeträgen abgegoltenen Aufwendungen höhere Beträge nachgewiesen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
  • Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro jährlich.
  • Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten.

Quelle: Glossar auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (BMF) www.bundesfinanzministerium.de.