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Fünftelregelung auch bei Abfindungszahlungen anwendbar

Das Finanzgericht Münster hat durch Urteil vom 17. März 2017 zu der Anwendung der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 24 Nummer 1 Einkommensteuergesetz festgestellt, dass die Fünftelregelung auch auf eine Abfindungszahlung anwendbar ist, der Steuerpflichtige infolge eines Aufhebungsvertrags erhält, welche auf seine eigene Initiative hin geschlossen wurde.