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Bundesfinanzhof hat zugunsten des Vermieters entschieden

Der BFH hat in seiner Entscheidung v. 9.5.2017 (Az.: IX R 6/16) zugunsten des Vermieters entschieden und den Sofortabzug von Aufwendungen für die Beseitigung von nachweislich nach Erwerb der Immobilie mutwillig durch Dritte herbeigeführten Schäden zugelassen und diese nicht der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zugeordnet.

Bedeutsam ist hierbei die Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand kann sofort steuerlich wirksam berücksichtigt werden, anschaffungsnahe Herstellungskosten können nur im Rahmen der jährlichen Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sieht vor, dass Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten, wenn die Aufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen.