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Bundesfinanzhof hat bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden

Der Bundesfinanzhof musste sich in seiner am 20.12.2017 veröffentlichten Entscheidung (Az. VI R 53/15, Urteil vom 4.10.17) mit der Festsetzungsfrist bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befassen. Im entschiedenen Fall reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2006 erst in 2011 ein. Dort machte er Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend und wollte die Verrechnung mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erreichen. Das zuständige Finanzamt lehnte die Bearbeitung der Steuererklärung ab und verwies darauf, dass Festsetzungverjährung eingetreten ist. Das Finanzamt selbst hatte den Kläger allerdings in 2007 zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert und weitere Maßnahmen (Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 328 AO oder Schätzung nach § 162 AO) angedroht. Das Finanzgericht Hamburg sah es genau so und wies die Klage zulasten des Klägers ab.

Der Bundesfinanzhof korrigierte nunmehr die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg und urteilte, dass die Festsetzungsverjährung von 4 Jahren nach § 169 I S. 1 AO bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung sich nach § 170 II S. 2 Nr. 1 AO richtet.

Er führte hierzu aus:

Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 I S. 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 II. S. 1 Nr. 1 AO richtet.