Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in § 19 Einkommensteuergesetz definiert. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge.
Arbeitslohn ist der so genannte Bruttoarbeitslohn, zu dem alle Einnahmen gehören, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis, einem früheren Dienstverhältnis oder im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis zufließen.
Werbungskosten sind alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch den Beruf veranlasst sind. Es findet eine Begrenzung des Werbungskostenabzugs durch besondere gesetzliche Regelungen und durch das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz statt.
Zunächst findet der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (vgl. § 9a I Nr. 1 EStG) Anwendung. Dieser beträgt derzeit Euro 1000 (bis VZ 2010 Euro 920,00). Der Pauschbetrag wird gewährt, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.