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Werbungskosten Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in § 21 EStG definiert. § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz unterscheidet 4 Gruppen von Gegenständen: unbewegliches Vermögen (Grundstücke, bebaut oder unbebaut, Grundstücksteile, insbesondere Wohnungen, Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen), ins Schiffsregister eingetragene Schiffe, Sachinbegriffe, zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Einkunftsart stehen und sie subjektiv zur Förderung der Einkunftserzielung gemacht werden.