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Werbungskosten sind Aufwendungen, die bei den so genannten Überschusseinkünften (§ 2 I Nr. 4 – 7 EStG) abgezogen werden, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. § 9 I S. 1 EStG). Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Aufwendungen durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Die subjektive Absicht, mit den Ausgaben die Einnahmen zu sichern, ist kein notwendiges Merkmal der Werbungskosten. Auch unfreiwillige Ausgaben können Werbungskosten sein. Werbungskosten-Pauschbeträge werden nur für bestimmte Einkünfte gewährt (§ 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz): 102 Euro bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) handelt, 920 Euro bei sonstigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, 51 Euro bei Einkünften aus Kapitalvermögen, 102 Euro bei bestimmten sonstigen Einkünften.
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