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Einspruch

Einspruch

Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch statthaft. Hierzu zählen zum Beispiel Steuerbescheide. Hinsichtlich der Einlegung des Einspruchs ist die Einspruchsfrist von einem Monat zu beachten, der Einspruch muss also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (z.B. Steuerbescheid) eingelegt werden.

Der Einspruch ist schriftlich beim Finanzamt einzureichen. Bei Einlegung des Einspruchs ist dieser nicht unbedingt zu begründen. Es ist daher ausreichend, wenn lediglich zur Fristwahrung zunächst Einspruch  eingereicht wird und die Begründung dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.

Wichtig ist, dass bei Steuerbescheiden die Einlegung eines Einspruch nicht dazu führt, dass die festgesetzte Steuernachzahlung nicht zu entrichten ist. Um dies zu vermeiden ist es erforderlich, dass Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt wird. Soweit das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt, so ist die festgesetzte Steuernachzahlung nicht zu entrichten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für den Fall, dass der eingelegte Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen wird, der Betrag, für den AdV gewährt wurde, mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen ist.