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Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten – Realsplitting

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können entweder als Sonderausgaben, sogenanntes Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), oder als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG) abzugsfähig sein.
 
Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist auf Euro 13.805 beschränkt und hängt von der Zustimmung des Empfängers der Leistungen ab. Dieser hat die empfangenen Leistungen zu versteuern. 
 

Der Empfänger ist nach Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn er keinen finanziellen Nachteil daraus hat.