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Computer

Viele Beamte und Angestellte nutzen ihren Computer auch für berufliche Zwecke. Dann dürfen die Kosten für den Computer aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004 S. 872).

Beispiel: Sie nutzen Ihren PC 6 Stunden in der Woche für berufliche Zwecke und 4 Stunden für private Zwecke. Der berufliche Anteil beträgt 6 Stunden : 10 Stunden × 100 = 60 %. Damit sind 60 % der Aufwendungen für Ihren PC samt Peripheriegeräten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Können Sie jedes Jahr eine fast ausschließliche berufliche Nutzung des Computers (90 % oder mehr) nachweisen – z.B. durch eine Art »Fahrtenbuch« mit Aufzeichnungen der Computernutzung oder durch Zeugen -, muss das Finanzamt jedes Jahr 100 % Ihrer Computerkosten als Werbungskosten anerkennen.

Ist ein Nachweis des beruflichen Anteils nicht möglich, darf dieser aus Vereinfachungsgründen nach dem o.g. BFH-Urteil auf 50 % geschätzt, somit die Hälfte der Computerkosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Das geht natürlich nur dann, wenn Sie mit einer Tätigkeitsbeschreibung glaubhaft machen können, dass Sie den Computer tatsächlich in einem wesentlichen Umfang beruflich nutzen