Zeitung als Werbungskosten
Aufwendungen für eine Zeitung oder die Tageszeitung gelten grundsätzlich als Kosten der Lebenshaltung. Ausgenommen hiervon kann das Handelsblatt sein.
Das Finanzgericht hat in einer neueren Entscheidung allerdings den Werbungskostenabzug zugelassen, weil der Steuerpflichtiger dem Finanzamt plausibel nachwies, dass er diese Zeitschriften in seiner Position für Untersuchungen zum Konsumverhalten und bei der Entscheidung bei Firmeninvestitionen benötigte. Das Finanzamt ließ sich überzeugen und gewährte den Werbungskostenabzug.
Das hilft weiter
Folgende Argumenten können für einen Nachweis hilfreich sein:
- Exakte Nachweise, für welche beruflichen Entscheidungen die Inhalte der Zeitschriften maßgeblich waren.
- Bescheinigung des Arbeitgebers, der den Bezug dieser Zeitschriften für absolut notwendig ansieht.
- Zuzahlungen des Arbeitgebers zu den Abo-Kosten verdeutlichen die berufliche Notwendigkeit.
(FG München, Urteil v. 3.3.2011, 5 K 3379/08).