Gestaltungsmißbrauch bei Steuerklassenwahl
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 21.4.11, Az. 2 K 4920/08) hatte einen Fall des Gestaltungsmißbrauchs bei der Steuerklassenwahl zu entscheiden. Grundsätzlich haben Ehegatten das Wahlrecht, ob sie die Steuerklassenkombination III/V, IV/IV oder das Faktorverfahren wählen.
Im vorliegenden Fall beantragten die beiden die Steuerklassenkombination III/V, was grundsätzlich nicht zu beanstanden war, da der Ehemann mit der Steuerklasse III deutlich mehr verdiente als die Ehefrau, welche Steuerklasse V wählte. Bei Abgabe der Steuererklärung beantragten die beiden jedoch die getrennte Veranlagung.
Das hatte zur Folge, dass es bei der Ehefrau zu einer Steuererstattung kam und beim Ehemann eine Nachzahlung sich im Rahmen der Veranlagung ergeben hat. Der Ehemann hat die Nachzahlung auch nach Beitreibungsversuchen nicht entrichtet. Dies erfolgte in sechs aufeinanderfolgenden Jahren so, bis das Finanzamt im sechsten Jahr die getrennte Veranlagung ablehnte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil das Verhalten des Finanzamtes wegen Gestaltungsmissbrauch bestätigt.