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Versicherungsleistungen mindern begünstigte haushaltsnahe Handwerkerleistungen

(9/2016) Das Finanzgericht Münster (Finanzgericht Münster, Urteil vom 6. April 2016, Aktenzeichen 13 K 136/15 E) hat entschieden, dass Versicherungsleistungen die begünstigten haushaltsnahen Handwerkerleistungen mindern. Das Finanzgericht geht dabei davon aus, dass die Vorschrift des § 35a Abs. 3 Satz 1Einkommensteuergesetz so auszulegen ist, dass bei dem Steuerpflichtigen nicht nur ein bloßer Geldabfluss vorhanden ist, sondern auch eine wirtschaftliche Belastung erfordert.

Im Streitfall erlitt der Steuerpflichtige einen Wasserschaden in seiner Wohnung und hatte für die Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt Euro 3224. Die Versicherung hat die Aufwendungen erstattet und der Steuerpflichtige hat sodann die Handwerkerkosten in seiner Steuererklärung als begünstigte Handwerkerleistungen angesetzt. Das Finanzamt hat die Gewährung der Steuerermäßigung versagt, sodass der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht einreichte. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof nicht zugelassen, der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIB 53 / 16 über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden wird. In vergleichbaren Fällen ist daher anzuraten, gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.