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Monat: September 2016

Verpflegungsmehraufwendungen

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. Der Abzug von tatsächlich entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr möglich. 

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Umzugskosten

Nach dem Finanzgericht Hamburg (Az. 5 K 33/08) führen Umzugskosten nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird. Für die Fahrzeiten- und Streckenermittlungen sind Routenplaner aus dem Internet eine ausreichende Erkenntnisquelle für das Gericht.

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Tanzleiterkurs

So können nach einem BFH-Urteil (18.10.2007 – VI R 62/04) Kosten einer Grundschullehrerin für einen Tanzleiterkurs „Internationale Folklore“ ggf. als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn ein sehr konkreter Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht.

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Sportsachen

Sportsachen sind, sofern eine eventuelle private Mitbenutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, Arbeitsmittel und die Anschaffungskosten können deshalb Werbungskosten darstellen.

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Musikinstrumente

Musikinstrumente können Arbeitsmittel sein, wenn die weitaus überwiegende berufliche Nutzung im konkreten Einzelfall feststeht. Für die Beurteilung ist der Umfang der beruflichen Nutzung, die Notwendigkeit der Anschaffung, die Höhe der Aufwendungen, zweites vergleichbares Instrument vorhanden, weitere musikinteressierte Familienmitglieder und die Unterbringung des Instruments maßgeblich.

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Kosmetik

Aufwendungen für Kosmetik können ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig sein.

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Konzertbesuche

Konzertbesuche einer Musiklehrerin sind regelmäßig privat veranlasst. Abzugsfähigkeit als Werbungskosten könnte in besonderen Ausnahmefällen gegeben sein (BFH VI R 76/68, BStBl II 71, 368).

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