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Monat: September 2016

Kontogebühren

Kontogebühren sind Werbungskosten soweit sie auf dienstliche Bewegungen des Kontos entfallen. Die Finanzverwaltung erkennt ohne Nachweis im Jahr 16 Euro an.

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Klassenfahrt

Aufwendungen des Lehrers für eine Klassenfahrt sind Werbungskosten (vgl. FG Köln EFG 82, 560)

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Insolvenzverfahren

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie aus der Arbeitnehmertätigkeit herrühren. Gegebenenfalls können die Kosten zumindest anteilig geltend gemacht werden.

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Haushälterin

Aufwendungen für eine Haushälterin sind keine Werbungskosten (vgl. BFH VIII R 198/81; BStBl II 83, 297).

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Getränke

In der Literatur wird zwar teilweise vertreten, dass berufsbedingter Mehrbedarf an Getränken durch Hitze oder Staub als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Die Rechtsprechung lehnt dies jedoch ab (vgl. BFH VI 107/57 U BStBl III 59, 412).

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Frisörkosten

Friseurkosten sind nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung und damit keine Werbungskosten.

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